Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsschluss und Mitwirkung

Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, sofern nicht etwas anderes zwischen Ihnen und uns vereinbart ist. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Kunden haben keine Gültigkeit. Für den Auftragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Diese gilt als verbindlich, wenn Sie nicht innerhalb von zehn Tagen widersprechen. Sie stellen Ihrerseits die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sicher. Dazu gehört, dass Sie uns alle erforderlichen Informationen und Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen, die wir benötigen, um unsere Leistungen erbringen zu können. Dies gilt auch im Falle von Änderungen dieser Informationen und Daten.

2. Gefahrübergang

Im Falle des Versandes geht die Gefahr mit dem Absenden der Ware auf Sie über.

3. Preise und Gebühren

Die derzeit gültigen Preise/Gebühren ergeben sich aus dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag. Preis-/Gebührenerhöhungen, die auf einer Veränderung der preisbildenden Faktoren beruhen (z.B. gestiegene Lohn-/ Materialkosten, unbekannte bzw. noch nicht wirksame Kostenerhöhungen durch Steuern, Abgaben etc.), behalten wir uns künftig vor. Solche Preis-/Gebührenanpassungen, die wir auf Verlangen nachweisen, sind erstmals für Lieferungen und Leistungen mit einer Fälligkeit von vier Monaten nach Vertragsschluss möglich.

4. Rechnungsstellung

Die Miet- und Garantiewartungsgebühren werden jährlich im Voraus erhoben. Sind diese nicht bis zum 31.01. des Berechnungszeitraumes bei uns eingegangen bzw. gutgeschrieben wird der geschuldete Gesamtbetrag aus der Gesamtlaufzeit der Vermietung der Messgeräte fällig.

5. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auch Ansprüche aus Teillieferungen oder Teilleistungen können wir vollständig fällig stellen. Ihre Zahlungen verrechnen wir mit der ältesten offenen Forderung. Gegen unsere Forderungen können Sie nur aufrechnen, wenn die betroffene Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Abtretung von Forderungen ohne unsere vorherige Zustimmung ist ausgeschlossen. Sind Sie Kaufmann, steht Ihnen kein Zurückbehaltungsrecht, auch nicht das des § 369 HGB, zu. Sind Sie kein Kaufmann, steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu, sofern dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges – bei Kaufleuten mit Fälligkeit – ist der Rechnungsbetrag mit zehn Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. verzinslich. Wir haben jedoch die Möglichkeit, einen nachweislich höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Umgekehrt können Sie eine Herabsetzung des Verzugszinses verlangen, wenn Sie nachweisen, dass uns ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Bei Zahlungsverzug von Mietrechnungen wird der Gesamtbetrag sofort fällig.

6. Montage/Austausch von Geräten

Soweit für die Montage oder den Austausch unserer Geräte ein Eingriff ins Rohrleitungsnetz notwendig ist, müssen Sie diesen Eingriff auf Ihre Kosten bei einem Fachhandwerker beauftragen. Bei der Montage von Heizkostenverteilern ist es für eine einwandfreie und manipulationssichere Funktionsweise des Gerätes in der Regel notwendig, dessen Rückenseite mittels Schweißbolzen am Heizkörper zu befestigen. Sie erklären sich mit dieser Befestigungsart einverstanden und damit, dass wir bei einem Gerätewechsel bzw. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses diese Befestigungen und etwaige Lackschäden nicht entfernen. Die Montagetermine werden dem Eigentümer bzw. der Verwaltung mindestens acht Tage zuvor angekündigt. Für den Fall, dass die Leistung von uns nicht erbracht werden konnte, werden Sie durch ein Anschreiben informiert. Sie erteilen uns dann einen kostenpflichtigen Nachmontageauftrag. Wir behalten uns vor, Messgeräte gegebenenfalls auch unterjährig zu tauschen.

7. Ablesung der Geräte, Nutzerwechsel

Den Ablesetermin teilen wir dem Eigentümer bzw. der Verwaltung mindestens zehn Tage vorher mit. Die einzelnen Nutzer müssen durch den Eigentümer bzw. die Verwaltung informiert werden. Ist eine Ablesung zu diesem Termin nicht möglich, wird innerhalb von zwei Wochen – nach vorhergehender Ankündigung – ein zweiter Ableseversuch unternommen. Wird auch dieser Termin nicht eingehalten, wird der Verbrauch in der betreffenden Nutzeinheit von uns geschätzt, sofern nicht mit uns eine kostenpflichtige, individuelle Nachablesung vereinbart wird. Bei der Ablesung müssen die Geräte ohne Schwierigkeiten erreichbar und zugänglich sein. Eine Nutzerbestätigung der Ablesewerte durch Unterschrift erfolgt nicht. Die Durchführung einer Zwischenablesung innerhalb des Abrechnungszeitraums (z.B. wegen Nutzerwechsels) bedarf eines von Ihnen zu erteilenden kostenpflichtigen Zwischenableseauftrages. Bitte beachten Sie, dass Sie die Gebühren für Zwischenablesung und Nutzerwechsel Ihren Mietern nur dann weiterbelasten können, wenn Sie dies vereinbart haben. Sofern Sie uns nichts Gegenteiliges mitgeteilt haben, gehen wir davon aus, dass Sie eine solche Vereinbarung mit Ihren Mietern getroffen haben. Dementsprechend werden diese Kosten dann in der Abrechnung den betreffenden Mietern belastet.

8. Abrechnung, Ausweis gemäß § 35 EStG

Sie erhalten eine Gesamtabrechnung der Liegenschaft und für jeden Nutzer eine Einzelabrechnung. Bevor Sie die Einzelabrechnungen an die Nutzer weitergeben, überprüfen Sie bitte die Abrechnung auf Unrichtigkeiten. Die Abrechnung und der Ausweis von haushalts-nahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen gemäß § 35 a EStG in den Einzelabrechnungen erfolgt in Ihrem Auftrag und von uns ungeprüft ausschließlich nach Ihren Angaben. Verbrauchserfassungsgeräte, die dem Eichgesetzt unterliegen, müssen sich, für eine entsprechende Abrechnung, unbedingt in der Eichfrist befinden. Sollte ein Messgerät nicht mehr in der Eichfrist sein, ist eine Abrechnung nicht zulässig und kann somit nicht erstellt werden.

9. Gerätemiete, Garantiewartung

Die gemieteten Geräte werden während der Mietzeit durch uns funktionsfähig gehalten; etwaige Mängel werden durch uns kostenlos behoben, soweit diese von uns zu vertreten sind. Nach Ablauf des Vertrages sind wir nicht verpflichtet, die Geräte auszubauen und abzuholen. Setzen Sie nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch der Geräte fort, nutzen Sie diese insbesondere zu Zwecken der Abrechnungserstellung, stehen uns die in § 546a BGB bezeichneten Ansprüche auf Entschädigung zu.
Die Garantiewartung und die Gerätemiete umfassen die nachfolgenden Leistungen:

  • Überwachung der Eichgültigkeit und der technischen Gerätesicherheit
  • Regelmäßiger Austausch der Geräte bei Ablauf der Eichgültigkeit bzw. nach der üblichen technischen Nutzungsdauer, soweit dafür kein Eingriff in das Leitungssystem durch das Fachhandwerk erforderlich ist.
  • Austausch defekter Geräte während der Vertragslaufzeit, deren Fehlerhaftigkeit wir zu vertreten haben

10. Gewährleistung, Mängelhaftung

Binnen einer Woche nach Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen haben Sie alle bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbaren Mängel schriftlich bei uns anzuzeigen; andere Mängel haben Sie nach ihrer Entdeckung innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich zu rügen. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir den Mangel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder durch Erbringung einer mangelfreien Leistung; bei Druck-, Schreib- und Rechenfehlern werden wir den Fehler berichtigen. Sie sind dann zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt, wenn wir die Nacherfüllung verweigern, diese fehlschlägt oder für Sie unzumutbar ist. Voraussetzung dafür ist jedoch – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist –, dass eine von Ihnen gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Verkehr zwischen Unternehmen beträgt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mangels ein Jahr.

11. Haftung

Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder sonstigen Leistung und unerlaubten Handlung, haften wir nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist – mit Ausnahme von Verzögerungsschäden – eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Verzögerungsschäden haften wir zwar auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises oder der Vergütung für die sonstige Leistung. Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns, falls Sie Kaufmann sind, das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit Ihnen vor. Sind Sie kein Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Sie dürfen – vorbehaltlich unseres Widerrufs, falls Sie in Zahlungsverzug geraten – über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung dürfen Sie nicht vornehmen. Sie treten hiermit im Voraus alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau oder der sonstigen Verwertung der von uns gelieferten Ware an uns zur Sicherung aller Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung ab. Über steigt der wirtschaftliche Wert der abgetretenen Forderungen unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20 %, so sind wir verpflichtet, auf Ihr Verlangen die darüberhinausgehenden Sicherheiten an Sie zurückzuübertragen bzw. aufzugeben.

13. Vertragsdauer/Kündigung

Die Laufzeit der mit Ihnen geschlossenen Verträge wird zunächst auf 2 Jahre vereinbart und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Jeder Vertrag kann zum Ende der vereinbarten Festlaufzeit bzw. zum Ablauf der nachfolgend beschriebenen Verlängerungszeiträume mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Sind Sie Kaufmann, verlängert sich der mit Ihnen geschlossene Vertrag nach Ablauf der Festlaufzeit jeweils erneut um den Zeitraum der Festlaufzeit. Sind Sie Verbraucher und hat der Vertrag eine Werk- oder Dienstleistung zum Inhalt (z. B. Abrechnungs- oder Verbrauchsdatenservice), verlängert er sich nach Ablauf der Festlaufzeit jeweils um ein weiteres Jahr. Sind Sie Verbraucher und hat der mit Ihnen geschlossene Vertrag eine Gerätemiete oder Garantiewartung zum Inhalt, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Festlaufzeit jeweils erneut um den Zeitraum der Festlaufzeit, es sei denn, es handelt sich um einen Mietvertrag mit einer Festlaufzeit von zehn Jahren. In diesem Falle verlängert sich der Mietvertrag um jeweils acht Jahre. Wird ein Abrechnungsvertrag zum Ende der Abrechnungsperiode ordentlich gekündigt, erstellen wir für Sie für diese Abrechnungsperiode noch die Abrechnung und erbringen die dazugehörigen Leistungen. Bei einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung durch Sie sind wir berechtigt, unsere Leistungen einzustellen und die bis zum Ende der regulären Laufzeit geschuldete Vergütung sofort in Rechnung zu stellen. Dabei erfolgt zu Ihren Gunsten eine Abzinsung zu banküblichen Konditionen. Des Weiteren bringen wir – außer bei der Gerätemiete – die von uns ersparten Aufwendungen in Abzug. Wegen des hohen Fixkostenanteils bei unseren Kosten betragen die ersparten Aufwendungen im Regelfall nicht mehr als 15 % unserer Vergütung. Der Nachweis, dass unsere ersparten Aufwendungen höher oder niedriger sind, bleibt unberührt.

14. Datenschutz

Wir beachten sämtliche Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes hinsichtlich Datenschutzes und Datensicherheit. Wir gehen davon
aus, dass auch Sie sich insoweit, insbesondere gegenüber Ihren Nutzern, datenschutzkonform verhalten.

15. Gerichtsstand

Mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird Fürth/Odw. als Gerichtsstand vereinbart.

Wald-Michelbach, 01.04.2025